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ARCHIV GEWISSENSFREIHEIT
1996 - 2022
herausgegeben von Paul Tiedemann

0. Gewissensfreiheit allgemein
0.1 Philosophische Literatur
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Héctor Wittwer
Moralische und rechtliche Schuld - ein Vergleich.
Zugleich ein Beitrag zur Unterscheidung zwischen Recht und Moral
RPhZ 2016, 87

Moral und Recht lassen sich über den unterschiedlichen Schuldbegriff voneinander abgrenzen. (S. 87) Von Schuld ist in der zeitgenössischen Philosophie kaum noch die Rede. Stattdessen geht es immer um Verantwortung. Für philosophische Reflexionen über den Schuldbegriff muss man deshalb heute auf Karl Jaspers´ ¨Zur Schuldfrage¨ von 1946 zurückgreifen. (S. 88) Jaspers unterscheidet zwischen rechtlicher (¨krimineller¨) und moralischer Schuld wie folgt: Kriminelle Schuld setzt eine Handlung voraus, die gegen ein juridisches Gesetz verstößt, wobei der Verstoß von einem Gericht festgestellt und geahndet wird. Die Strafe wird vom Gericht festgesetzt und anerkannt. Einer Anerkennung durch den Täter bedarf es nicht. Moralische Schuld betrifft dagegen die Verletzung einer Norm durch eigene Handlung, für die jemand die Verantwortung trägt, so dass niemals ¨Befehl ist Befehl¨ gelten kann. Die Instanz, die den Verstoß feststellt und ahndet, ist das eigene Gewissen des Täters. Andere können niemals die moralische Schuld des Täters feststellen oder ahnden. Die Sanktion besteht in Reue und Busse. (S. 89)

Wittwer hält diesen existenzialistischen Ansatz der Bestimmung von moralischer Schuld für falsch. Er verweist darauf, dass nach unserer geläufigen Begrifflichkeit und moralischen Praxis Moral keine innerliche Angelegenheit ist, sondern auf gesellschaftlicher Praxis beruht. Der Inhalt der Moral besteht aus geteilten Überzeugungen und der wechselseitigen Erwartung, dass diese Normen eingehalten werden. Es handelt sich also nicht um ein innerliches, sondern um ein öffentliches Regelsystem, das auch öffentlich, d.h. durch die anderen Gesellschaftsmitglieder geahndet wird, nämlich durch Übelnehmen und dem Wunsch nach Bestrafung. Es gibt zwar auch den moralischen Vorwurf vor dem Forum Internum. Das ist aber ein sekundäres Phänomen. Zunächst beruht etwa auch die kindliche Moralentwicklung auf äußerer Sanktionierung der Verletzung gesellschaftlicher Normen. (S. 91)

Gewöhnlich brauchen wir auch nicht erst unser Gewissen zu befragen, um festzustellen, ob wir eine moralische Norm verletzen. Wir haben im Zuge der Sozialisation gelernt, welche moralischen Normen gelten. Gewissensentscheidungen sind zwar möglich, spielen aber eine untergeordnete Rolle. Moralische Schuld trägt, wer die gesellschaftlichen moralischen Standards verletzt hat, und zwar auch dann, wenn ihm dies persönlich nicht bewusst ist und wenn sich sein Gewissen sich nicht regt. (S. 92)

Moralische Schuld ist auch nicht davon abhängig, ob der Täter von seiner Umgebung für schuldig gehalten wird. Entscheidend ist nur, dass er objektiv gegen moralische Normen verstoßen hat. (S. 94) Rechtliche Schuld liegt dagegen nur vor, wenn sie von der dazu berufenen Instanz festgestellt worden ist. Spricht ein Gericht einen Täter frei, weil die Tat ihm nicht nachgewiesen werden kann, obwohl er sie objektiv begangen hat, dann trägt er auch keine rechtliche Schuld. Wittwer meint aber, notwendige und zugleich hinreichende Voraussetzung rechtlicher Schuld ist, dass der Täter von der zuständigen Instanz für schuldig befunden worden ist. (S. 94)

Wittwer räumt ein, dass es naheliege, dagegen vorzutragen, man müsse einen Unterschied machen, ob jemand schuldig ist oder ob er als unschuldig gilt. Allerdings sei dieser Einwand unzutreffend. Denn ob jemand im rechtlichen Sinne schuldig sei, hänge einzig und allein davon ab, ob er von der dafür zuständigen Instanz für schuldig befunden worden sei. Deshalb dürfe ein freigesprochener Mörder nicht mehr als solcher bezeichnet werden. Dies stelle nämlich eine Verleumdung oder Beleidigung dar. (S. 95)

Das Strafurteil der autorisierten Instanz ist kein konstativer Sprechakt im Sinne von Austin, der wahr oder falsch sein kann, sondern ein verdiktiver Sprechakt (Verweis auf Austin S. 169ff. - Reclamausgabe?). (S. 95) Das Judikat bringt also eine soziale Wirklichkeit hervor und trifft keine Feststellungen über die Wirklichkeit. Ein Justizirrtum ändert deshalb an der Gültigkeit des verdiktiven Sprechaktes nichts (S. 96)

Hier zeigt sich nun ein erster wichtiger Unterschied zwischen moralischer und rechtlicher Schuld: Die rechtliche Schuld kann nur von autorisierten Instanzen festgestellt werden, die moralische dagegen von jedermann. Es gibt auf dem Felde der Moral also nicht die Arbeitsteilung wie im Recht. Dadurch wird es möglich, dass es einem Dissens hinsichtlich moralischer Verdikte geben kann. Ein zweiter Unterschied besteht darin, dass sich zwar nicht im Recht wohl aber in der Moral zwischen Als-schuldig-Gelten und Schuldig-sein unterscheiden lässt. Vorausgesetzt, dass man es mit einer ¨allgemein anerkannten¨ moralischen Norm zu tun hat, ist es möglich, dass jemand moralisch schuldig ist, obwohl er in der Gesellschaft nicht als schuldig gilt. Umgekehrt ist es möglich, dass er in den Augen aller Menschen als schuldig gilt, aber nicht schuldig ist. (S. 96)

[Anmerkung P.T.: Wenn eine moralische Norm nur dann gilt, wenn die Gesellschaft einhellig oder mehrheitlich der Meinung ist, dass sie gilt, ist es logisch ausgeschlossen, dass sie je gelten kann. Denn niemand kann eine Norm für gültig halten, bevor nicht geklärt ist, dass alle sie für gültig halten. Alle können sie aber nicht für gültig halten, weil sie sie solange nicht für gültig halten können wie nicht alle oder die meisten sie für gültig halten.]

Das Recht verlangt, dass jemand nur für schuldig erklärt werden kann, wenn er das Delikt tatsächlich begangen hat. Aber das ist keine notwendige Voraussetzung der Gültigkeit des Verdikts. In früheren Jahren war es auch schon ausreichend, wenn der Angeklagte unter Folter gestanden hat. (S. 97f.) In der Moral gibt es überhaupt keine Regeln darüber, unter welchen Bedingungen Schuld zugesprochen werden kann. (S. 98) Inhaltlich können moralische und rechtliche Normen deckungsgleich sein, sie müssen es aber nicht. Rechtlich kann verboten sein, was moralisch indifferent oder erlaubt ist und moralisch kann verboten sein, was rechtlich erlaubt ist. (S. 99)

Entscheidend ist, dass es für die Gültigkeit rechtlicher Normen nicht auf die Zustimmung der Gesellschaft ankommt, sondern nur auf den formellen Gesetzgebungsakt, während es für die Gültigkeit moralischer Normen auf die Zustimmung wenigstens auf die "Mehrheit der Betroffenen" bzw. auf "weitestgehende Übereinstimmung" ankommt (S. 100)

Es lässt sich nicht vertreten, dass im Falle eines Justizirrtums der Angeklagte nur seitens des Gerichts für schuldig gehalten werde, aber nicht schuldig sei. Eine solche Auffassung untergräbt nämlich die Autorität der gerichtlichen Instanz und damit die Möglichkeit rechtlicher Schuld überhaupt, zum anderen bietet diese Sichtweise keine befriedigende Erklärung der Verjährung. (S. 102) Denn die Pointe der Verjährung besteht gerade darin, dass jemand nach Eintritt der Verjährung nicht mehr schuldig sein kann, obwohl er gegen eine strafrechtliche Norm verstoßen hat. (S. 103)

Recht und Moral unterscheiden sich also in Folgenden:
Das Recht beruht auf Arbeits- und Kompetenzverteilung, die Moral nicht. (S. 103) Im Recht ist formal festgelegt, wie Normen entstehen, ungültig werden und abgeändert werden, in der Moral nicht. Im Recht ist die Durchsetzung von Normen und die Sanktionierung von Normverstößen formal geregelt, in der Moral nicht.

Im Recht gibt es eine Letztinstanz, die abschließend und für alle Beteiligten verbindlich rechtliche Fragen entscheiden kann , in der Moral nicht (S. 104)

Die Ausdifferenzierung von Recht und Moral ist ein Produkt der Neuzeit. Regelsysteme früherer Zeiten hatten Elemente von dem, was man heute dem Recht oder der Moral oder der Religion zuordnet. Ein Beispiel für diese vormoderne Regelform ist die katholische Kirche als moralische Instanz. (S. 105) Recht und Moral unterscheiden sich schließlich auch hinsichtlich der Tilgung von Schuld. Moralische Schuld kann nur durch Vergebung getilgt werden und Vergebung ist nur durch die Opfer möglich. Es gibt keine Regeln, nach denen Vergebung zu erfolgen hat und es gibt auch keinen Anspruch auf Vergebung. (S. 105f.) Rechtliche Schuld wird nur durch Verjährung getilgt. Wittwer betrachtet daneben nur den Fall der Begnadigung. Diese tilge aber nicht die Schuld, sondern ¨mildere¨ sie nur. [P.T.: Den Fall der Schuldtilgung durch Verbüßung der Strafe betrachtet Wittwer nicht, obwohl dies gerade der Regelfall ist.] (S. 106)

Die Relevanz der Unterscheidung von Recht und Moral zeigt sich etwa in der Diskussion der These, dass es bei den Menschenrechten darum gehe, moralische Normen in rechtliche umzuwandeln. Das ist aus den genannten Gründen nicht möglich. Vielmehr erfolgt durch die Verrechtlichung eine Verdoppelung der Normen. Neben der moralischen gibt es jetzt auch eine rechtliche Norm. (S. 107) Ein besonders deutliches Beispiel für die Verdoppelung ist die Verrechtlichung der Menschenwürdegarantie (S.108)